Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Conexão Aachen – Capoeira inklusiv“

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V..

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des inklusiven Kampfsports, insbesondere durch die Verbreitung und Vertiefung der brasilianischen Bewegungs- und Musikform Capoeira sowie kultureller Aspekte. Der Vereinszweck wird vor allem verwirklicht durch:

1. Regelmäßigen Capoeira-Unterricht für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Dieser Unterricht umfasst Sportunterricht, Bewegungs- und Koordinationstraining, Musikunterricht und Herstellung traditioneller Instrumente, Traditionsüberlieferung und Spiele (Roda). Die Inklusion ist eine der Säulen des Vereinszwecks.

2. Jugendarbeit durch Unterricht und Projekte an Schulen, in Jugendzentren oder vergleichbaren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die zum Zweck der Bildung und pädagogischen Arbeit mit Capoeira durchgeführt werden.

3. In regelmäßigen Abständen stattfindende Events (Batizado mit Einladungen von Capoeiralehrerinnen und -lehrer), Workshops, öffentlichen Vorführungen und Seminaren von nationalen und internationalen Kulturschaffenden. Hierbei werden auch neuen und bestehenden Mitgliedern ihre Kordeln verliehen.

4. Öffentlichkeitswirksame Aktionen (Capoeiravorführungen, brasilianische Tanz-, Musik-, Film- und Folklorevorführungen), die auf die kulturelle und historische Einbettung von Capoeira in Brasilien und der Welt aufmerksam machen.

5. Den Aufbau und Erhalt von Austauschmöglichkeiten mit anderen Capoeira Gruppen in Deutschland, Europa und im außereuropäischen Ausland.

 

§ 3 Selbstlosigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche aber auch juristische Personen werden. Bei juristischen Personen hat jeweils nur eine bevollmächtigte Vertreterin oder Vertreter Stimmrecht.

(2) Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

(4) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende zulässig. Die Kündigungsfrist für Kinder bis einschließlich zwölf Jahren beträgt einen Monat zum Monatsende.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird vom Verein ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand bestimmt.
Nähere Regelungen hierzu sind in der Beitragsordnung des Vereins festgehalten.

(2) Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten. In besonderen Fällen kann der Vorstand niedrige Beiträge, sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen, genehmigen.

 

§ 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorstandsvorsitzenden und zwei
Stellvertretern:innen (Kassenwart:in/Schriftführer:in).

(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der oder die 1. Vorstandsvorsitzende und zwei Stellvertreter:innen. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Angemessen in diesem Sinne ist eine pauschale Vergütung im Rahmen steuerliche Freibeträge für Ehrenämter in ihrer gültigen Fassung. Darüber hinaus gehende Vergütungen, sind nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden.

(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

(4) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern mindestens 2/3 des Vorstandes anwesend sind.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstands und der oder des Kassenprüfer:in vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. Des Weiteren hat die Mitgliederversammlung das Recht, durch Abstimmung unmittelbar Einfluss
auf die Belange des Vereinslebens zu nehmen, zudem über eventuelle Mitgliederausschüsse
zu befinden.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Sechstel der Mitglieder des Vereins, entsprechend den Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung, einberufen.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem oder der Versammlungsleiter:in und dem oder der Schriftführer:in zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Aufwandersatz

(1) Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (auch Mitglieder) haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und der Anspruch ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§ 11 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der:

– Speicherung – Bearbeitung – Verarbeitung – Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf: – Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, – Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind – Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, – Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten

(4) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Gruppenbildern/Videos in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien grundsätzlich zu.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

(3) Vorstehende Satzung wurde am 08.11.2023 in Aachen von der Gründerversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder laut Gründungsprotokoll vom 08.11.2023.

Impressum
Conexão Aachen Capoeira inklusiv e.V.
info@conexao-ac-capoeira.de

Kontakt kostenloses Probetraining:

Kinder (3-7 Jahre) & Erwachsene
Formando Martinika
Mail: info@conexao-ac-capoeira.de
Tel: 01575 0636228

 

Kids & Teens (8-15 Jahre) 
Instructoras Prancha und Surpresa
Mail: gcb-kids-aachen@gmx.de
Tel.: 0177-825 73 49